Unter einer professionellen und individuellen Finanzberatung hatte sich ein Mann etwas anderes vorgestellt, und so entschloss er sich, die Zahlung des mit einem Vermögensberater vereinbarten Honorars (hier: 4.000 Euro) nach Überweisung einer ersten Rate zu beenden.
Der Vermittler wollte das jedoch nicht akzeptieren und zog vor das Landgericht Wuppertal. Das von ihm vorgelegte Beratungsprotokoll vermochte die Juristen allerdings nicht zu überzeugen, da keine konkreten Inhalte festgehalten worden waren und es lediglich den Ablauf des Gesprächs durch vorformulierte Angaben, die durch Ankreuzen zu bestätigen waren, enthielt.
Erschwerend kam hinzu, dass in dem vorliegenden Fall durch eine Risikoanlage ein erhöhter Beratungsbedarf entstand, den der Vermögensberater durch die „Verschriftlichung einer konkreten Anlagestrategie“ hätte darstellen müssen. LG Wuppertal, 9 S 99/10
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