Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll klären, ob die steuerliche Benachteiligung eines im Drittlandsgebiet ansässigen Erben, der Inlandsvermögen erbt, mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Hierum bittet das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem aktuellen Beschluss. Der Kläger, ein Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz, erbte im März 2009 von seiner verstorbenen Ehefrau unter anderem ein im Inland befindliches Grundstück im Wert von 329.200 Euro und sonstiges Vermögen in Deutschland in Höhe von 33.689 Euro sowie Vermögen in der Schweiz in Höhe von 169.508 Euro. Das Finanzamt unterwarf den Erbfall hinsichtlich des im Inland belegenen Grundstücks der Erbschaftsteuer und berücksichtigte lediglich einen Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro.
Das FG hat Zweifel, ob der Freibetrag des § 16 Absatz 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) mit den Artikeln 56 Absatz 1, 58 des EG-Vertrags zu vereinbaren ist. Nach § 16 Absatz 2 ErbStG steht dem Kläger als beschränkt Steuerpflichtigem für seinen Erwerb von Todes wegen nur ein Freibetrag von 2.000 Euro zu. Wenn die Erblasserin oder der Kläger zur Zeit des Erbfalls ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten und deshalb kein Fall der beschränkten Steuerpflicht vorläge, stünde dem Kläger ein Freibetrag von 500.000 Euro zu, und sein Erwerb wäre steuerfrei.
Das FG stützt seine Zweifel auf ein Urteil des EuGH vom 22.04.2010 (C–510/08). Darin hat der EuGH den Freibetrag des § 16 Absatz 2 ErbStG für europarechtswidrig gehalten, sofern Schenker oder Beschenkter ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben. Hier hätten zwar die Erblasserin und der Kläger ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern in einem Drittland gehabt, so das FG. Der EuGH habe jedoch ebenfalls entschieden, dass Artikel 56 Absatz 1 EG-Vertrag auch Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern untersagt (Urteil vom 18.12.2007, C–101/05).
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2012, 4 K 689/12 Erb