Call-by-Call-Gespräche: Preisansagepflicht kommt erst im August

Die durch die Neufassung des § 66b Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eingeführte Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen tritt nicht vor dem 01.08.2012 in Kraft. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, nachdem eine Anbieterin von Call-by-Call-Gesprächen sich über die fehlende Übergangsfrist beschwert und um Eilrechtsschutz gebeten hatte.

Derzeit besteht die Pflicht, vor Beginn eines Telefongesprächs über die anfallenden Entgelte zu informieren, nach § 66 Absatz 1 TKG lediglich bei sogenannten Premium-Diensten. Ein Verstoß führt zum Wegfall des Entgeltanspruchs und kann zudem als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Das am 09.02.2012 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Reglungen, dem der Bundesrat am 10.02.2012 zugestimmt hat, erstreckt die Preisansagepflicht des § 66b Absatz 1 TKG auch auf Call-by-Call-Gespräche. Die Anbieter solcher Gespräche müssen künftig vor Beginn des Gesprächs über den geltenden Tarif informieren. Im Fall eines Tarifwechsels während eines laufenden Gesprächs muss der Kunde hierüber aufgeklärt werden. Die Neuregelung soll einen Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Der Bundespräsident hat das Gesetz am 03.05.2012 ausgefertigt.

Die Beschwerdeführerin bietet Telekommunikationsdienste – unter anderem auch Call-by-Call-Gespräche – an. Mit ihrer bereits im Februar 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde und ihrem gleichzeitig gestellten Eilantrag rügt sie eine Verletzung ihrer Grundrechte auf freie Berufsausübung, auf Eigentum und auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit dadurch, dass die Preisansagepflicht ohne jede Übergangsfrist in Kraft treten soll. Eine Implementierung der vorgeschriebenen Preisansagen sei ihr bis zu dem zu erwartenden Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht möglich. Die Pflicht zur Preisansage vor Beginn eines Gesprächs könne sie frühestens Ende März 2012 und diejenige vor einem Tarifwechsel frühestens im August 2012 erfüllen.

Der Eilantrag der Beschwerdeführerin hatte überwiegend Erfolg. Das BVerfG hat entschieden, dass die durch die Neufassung des § 66b Absatz 1 TKG eingeführte Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen nicht vor dem 01.08.2012 in Kraft tritt. Die Entscheidung ist im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Verkündung des Gesetzes zunächst ohne Begründung ergangen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.05.2012, 1 BvR 367/12

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