Kein Vertrauensschutz bei Nichtanerkennung eines Excel-Fahrtenbuchs

Wenn das Finanzamt jahrelang ein Excel-Fahrtenbuch akzeptiert, so hat der Steuerpflichtige dennoch keinen Rechtsanspruch darauf, dass diese Handhabung beibehalten wird.

Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt ein mit Excel erstelltes elektronisches Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß und muss deshalb vom Finanzamt nicht anerkannt werden. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist nämlich, dass jede spätere Änderung oder Ergänzung der Angaben in den Daten selbst eindeutig dokumentiert wird. Und genau diese Anforderung wird von der üblichen Tabellenkalkulations-Software wie z.B. Excel nicht erfüllt. Dennoch werden Excel-Fahrtenbücher vielfach vom Finanzamt akzeptiert. Und oft weiß der Finanzbeamte gar nicht, mit welcher Software das Fahrtenbuch erstellt worden ist. Doch auch wenn es jahrelang gut gegangen: diese Sicherheit ist trügerisch, wie folgendes Urteil zeigt. Um die Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung nach der 1%-Regelung zu vermeiden, führte ein Unternehmer schon seit Jahren ein Fahrtenbuch mithilfe von Excel-Tabellen. Das wurde vom Finanzamt auch nie beanstandet. Doch dann kam ein Steuerbescheid, in dem erstmals mit

Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH das Fahrtenbuch nicht anerkannt und deshalb der Privatanteil nach der 1%-Regelung berechnet wurde. Der Unternehmer fiel aus allen Wolken und klagte. Dabei berief er sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Gebot des Vertrauensschutzes.

Doch das Gericht war der Auffassung, das Vertrauensschutzprinzip komme nur dann in Betracht, wenn das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt oder durch sein früheres Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Diese Voraussetzung war hier jedoch nicht erfüllt. Vielmehr müsse das Finanzamt eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte. Das gilt sogar dann, wenn die fehlerhafte Auffassung in einem Prüfungsbericht niedergelegt worden ist oder die Finanzbehörde über Jahre hinweg eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hat (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.3.2011, 2 K 2155/07).

Der Unternehmer hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 49/11).

Mehrere in der Nachbarschaft zum Flughafen Köln/Bonn gelegene Gemeinden und ein Anwohner sind mit ihren Klagen, die im Ergebnis auf eine Verschärfung der Nachtflugbeschränkungen am Verkehrsflughafen Köln/Bonn gerichtet waren, vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen gescheitert.

Der Betrieb des Verkehrsflughafens Köln/Bonn geht zurück auf zwei in den Jahren 1959 und 1961 erteilte Genehmigungen, die keinerlei Betriebsbeschränkungen hinsichtlich nächtlicher Flugbewegungen vorsehen. In der Folgezeit erließ das beklagte Land zur Verminderung der Lärmbelastung der Umgebung des Flughafens mehrfach jeweils zeitlich befristete Beschränkungen für den Nachtflugverkehr. So wurden mit Bescheid vom 26.08.1997 für bestimmte Flugzeugtypen detaillierte, im Wesentlichen die Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr betreffende Flugbeschränkungen verfügt und Regelungen zur Überprüfung der Wirksamkeit der angeordneten Lärmschutzmaßnahmen festgelegt. Die Wirksamkeit dieses Bescheides wurde auf die Zeit bis zum 31.10.2015 befristet. Auf Antrag des Flughafens verlängerte das Land diese Nachtflugregelungen mit Bescheid vom 07.02.2008 bis zum 31.10.2030.

Die auf die Aufhebung dieser Verlängerung der Nachtflugregelungen gerichteten Klagen einer Nachbargemeinde und eines Anwohners blieben ohne Erfolg. Die Klagen seien unzulässig, weil die Rechtsstellung der Kläger bei einem Erfolg der Klagen verschlechtert werde, so das OVG. Denn eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides habe zur Folge, dass am Flughafen ab dem 01.11.2015 auf der Grundlage der dann wieder unbeschränkt geltenden Genehmigungen aus den Jahren 1959 und 1961 ein Nachtflugbetrieb ohne jede Einschränkungen genehmigt wäre.

Zudem fehle es den Klägern auch an der erforderlichen Klagebefugnis. Ihre Rechte seien offensichtlich nicht durch den angefochtenen Bescheid verletzt. Die vom Nachtflugverkehr ausgehende Lärmbelastung beruhe weder auf dem angefochtenen Bescheid noch auf dem diesen vorausgegangenen Bescheid vom 26.08.1997, sondern ausschließlich auf der ursprünglichen Genehmigungslage.

Die auf eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebs gerichteten Klagen zweier Nachbargemeinden blieben ebenfalls ohne Erfolg. Ansprüchen Drittbetroffener auf eine Einschränkung der flugbetrieblichen Benutzung des Flughafens stehe eine gesetzliche Duldungspflicht entgegen. Der Flughafen Köln/Bonn sei wegen einer seit 1999 bestehenden gesetzlichen Fiktion so zu behandeln, als wäre für ihn ein Planfeststellungsbeschluss ergangen. Daher seien Ansprüche auf Unterlassung oder Einschränkung der Benutzung grundsätzlich ausgeschlossen, betont das OVG. Etwaige Lärmschutzansprüche seien auf passive Schallschutzmaßnahmen wie etwa bauliche Schalldämmung begrenzt. Ein Anspruch auf Betriebsbeschränkungen komme erst und nur dann in Betracht, wenn passive Schallschutzmaßnahmen nicht ausreichten, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zu begegnen. Vom Vorliegen dieser engen Voraussetzungen könne aber nicht ausgegangen werden.

Das OVG hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 19.04.2012,

20 D 7/08.AK, 20 D 117/08.AK, 20 D 121/08.AK und 20 D 19/09.AK