Durch die 2008 eingeführte Zinsschranke dürfen Firmen ihren Finanzierungsaufwand nicht mehr komplett vom Jahresgewinn abziehen. Wegen dieser Gegenfinanzierungsmaßnahme im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 zahlen Betriebe zumeist Körperschaft- und Gewerbesteuer auf eine Bemessungsgrundlage, die sie überhaupt nicht erwirtschaftet haben. Entziehen lässt sich dem nur durch eine Minimierung des Kreditbedarfs, was angesichts der Finanz- und Wirtschaftskrise kaum realistisch erscheint.
Nach der Zinsschranke dürfen Refinanzierungskosten nur bis zu 30 Prozent des um Zinsen und Abschreibung erhöhten Gewinns abgesetzt werden. Das kann zu einer existenzbedrohlichen Auszehrung der Unternehmenssubstanz führen. Denn der Fiskus hält über diese Hinzurechnung sogar in Verlustjahren die Hand auf oder verlangt über den Nichtabzug von betrieblichem Aufwand eine Steuer von über 100 Prozent des Jahresgewinns. Zwar gibt es für Mittelständler eine jährliche Freigrenze von 3 Mio. Euro, was fünfprozentige Darlehen von bis zu 60 Mio. Euro freistellt. Diese Hürde überschreiten aber schon mittelgroße Unternehmen locker und international tätige Kapitalgesellschaften oder nationale Holdings mit vielen Tochter- oder Schwesterunternehmen ohnehin. Die Regelung reicht nur dazu, einen Großteil der mittelständischen Unternehmen von der Zinsschranke auszunehmen. Zudem wird das Problem einer Substanzbesteuerung nicht behoben. Denn eine Freigrenze bedeutet, dass bei Überschreiten der Hürde alles, und nicht nur der übersteigende Betrag, zählt. Insoweit bleibt für solche Gesellschaften als Reaktion und mit Blick auf die Steuerlast nur, den Finanzbedarf drastisch zu reduzieren. Das stellt sich jedoch in der Praxis schwierig dar, wenn die aktuelle Einnahmesituation kaum das Potential dazu bietet, die Kreditlinien herunterzufahren. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof jetzt verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinsschranke geäußert und deshalb dem Antrag einer Immobiliengesellschaft auf Aussetzung der Vollziehung insoweit stattgegeben (Az. I B 111/11). Beanstandet wird vor allem, dass durch die Zinsschranke auch ganz normale übliche Fremdfinanzierungen bei den Banken erfasst werden. Denn auch in diesem Fall werden die entsprechenden Zinsaufwendungen der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs durch die Zinsschranke unterworfen.
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