Die Streitfrage, ob die Steuerbarkeit eines Sanierungsgewinns eine sachlich unbillige Härte darstellen kann, obwohl der Gesetzgeber die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 aufgehoben hat, ist nach wie vor offen. Zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH), die nach Angaben des Gerichts mit Spannung erwartet worden war, ist es wegen einer Erledigung des Rechtsstreites nicht mehr gekommen.
Hintergrund: Im Verfahren VIII R 2/08 stritten die Beteiligten um den Erlass der Steuern auf den Gewinn, der dem Steuerpflichtigen aus dem sanierungsbedingten Verzicht seines Gläubigers auf dessen Forderungen entstanden war. Der Steuerpflichtige berief sich auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27.03.2003 (IV A6–S 2140–8/03). Das zuständige Finanzamt lehnte den beantragten
Steuererlass mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des BMFSchreibens für einen solchen Erlass der Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen seien im Streitfall nicht gegeben.
Das daraufhin angerufene Finanzgericht hat die Frage dahinstehen lassen, ob die Finanzverwaltung einen Erlass nach Maßgabe des BMFSchreibens zu Unrecht abgelehnt habe. Denn für einen solchen Erlass fehle es schon wegen der Abschaffung der Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns durch den Gesetzgeber an einer hinreichenden Rechtsgrundlage.
Der BFH hat in der Sache nicht mehr entschieden, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit wegen der insolvenzbedingten Restschuldbefreiung des Steuerpflichtigen und des dadurch bewirkten Wegfalls der strittigen Steuerschuld in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Deshalb hatte der BFH nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, die er hälftig geteilt hat.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.02.2012, VIII R 2/08