Elterngeld: Steuerfreie Zuschläge für Sonntags- oder Nachtarbeit irrelevant

Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit werden bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) hervor. Ein Vater von Drillingen blieb mit seinem Begehren auf höheres Elterngeld erfolglos.

Das beklagte Land hatte dem Kläger für den ersten bis zehnten Lebensmonat seiner am im März 2007 geborenen Drillinge Elterngeld in Höhe von monatlich etwa 1.635 Euro gewährt. Der Kläger wollte auch die im Bemessungszeitraum angefallenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit leistungserhöhend berücksichtigt haben und klagte. In erster und zweiter Instanz hatte er damit Erfolg. Das BSG hingegen meint, dass die Vorinstanzen fälschlicherweise davon ausgegangen seien, dass die vom Kläger bezogenen steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen seien. Es handele sich dabei nicht um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der steuerrechtliche Begriff der Einkünfte werde durch weitere Vorschriften des EStG geprägt. Danach gehörten die steuerfreien Zuschläge im Sinne des § 3b EStG nicht zu diesen Einkünften. Bundessozialgericht, Urteil vom 05.03.2012, B 10 EG 3/11 R

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