Abgabe von Steuererklärungen durch Steuerberater: Kontingentierungsverfahren der Finanzverwaltung rechtens

Das in Nordrhein-Westfalen durch Erlass des Finanzministers eingeführte sogenannte Kontingentierungsverfahren für Steuerberater bei der Abgabe von Steuererklärungen ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Die für das Kontingentierungsverfahren aufgestellten Voraussetzungen ließen keinen Ermessensfehler erkennen. Insbesondere drohe kein Datenmissbrauch. Hintergrund: Das Kontingentierungsverfahren bietet teilnehmenden Steuerberatern die Möglichkeit, bis zu 25 Prozent der von ihnen abzugebenden Steuererklärungen ohne begründeten Fristverlängerungsantrag bis zum 28.02. des Zweitfolgejahres abzugeben. Das Kontingentierungsverfahren sieht vor, dass der Steuerberater bis zum 30.09. des Folgejahres 40 Prozent, bis zum 31.12. des Folgejahres 75 Prozent und bis zum 28./29.02. des darauf folgenden Jahres 100 Prozent der zu erstellenden Steuererklärungen einreicht. Für Berater, die nicht an dem Verfahren teilnehmen, läuft die Abgabefrist bis zum 31.12. des Folgejahres und kann nur bei begründetem Einzelantrag bis zum 29.02. des Zweitfolgejahres verlängert werden.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2012, 12 K 509/12 AO

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