Mit einer Klage gegen Deutschland will die Europäische Kommission eine steuerliche Gleichbehandlung bestimmter Unternehmen unabhängig davon erreichen, in welchem EU-Land sie ihren Sitz haben. Die EU-Behörde beschloss die Klage vor dem Europäischen Gerichtshof am 22.03.2012 in Brüssel.
In dem Vertragsverletzungsverfahren bemängelt sie, dass bestimmte gebietsfremde Gesellschaften von den Vorteilen der deutschen Körperschaftsteuerregelung für Organschaften ausgeschlossen sind. Nach deutschem Recht könne eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland nicht Teil einer steuerlichen Organschaft sein, auch wenn sich der Ort ihrer Geschäftsleitung in Deutschland befindet. Das bedeute in der Praxis, dass eine solche Gesellschaft, selbst wenn sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wäre, die steuerlichen Vorteile der Organschaftsregelung nicht in Anspruch nehmen könnte. Einer dieser Vorteile sei der inländische Gewinn- und Verlustausgleich innerhalb der steuerlichen Organschaft in Deutschland. Dies verstößt nach Ansicht der Kommission gegen die EU-Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit. Deutschland habe zwar 2011 ein Verwaltungsrundschreiben herausgegeben, um die Vertragsverletzung abzustellen. Nach der ständi-
gen Rechtsprechung des Gerichtshofs könne jedoch eine durch eine Rechtsvorschrift verursachte Vertragsverletzung nur durch eine Änderung des betreffenden Gesetzes und nicht allein durch ein Rundschreiben abgestellt werden, betont die Kommission. Europäische Kommission, PM vom 22.03.2012
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock