Großeltern haben gegenüber dem Träger der Jugendhilfe einen Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Vollzeitpflege ihres Enkels auch dann, wenn sie gemeinsam mit diesem und dessen Mutter in einem Haushalt leben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
In zugrunde liegenden Fall war die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt 15 Jahre alt und daher nicht selbst erziehungsfähig. Das Amtsgericht übertrug den klagenden Großeltern die Vormundschaft für das Kind. Die Mutter und ihr Kind lebten von Anfang an bei den Großeltern. Diese beantragten beim beklagten Jugendamt die Übernahme der Kosten für den Unterhalt des Enkels. Die Klage auf Übernahme der im Rahmen der Pflege erbrachten Aufwendungen hatte letztlich Erfolg.
Die Pflege durch Großeltern oder andere nahe Verwandte entspreche regelmäßig dem Wohl des Kindes, wenn die Eltern nicht zur Erziehung in der Lage sind, so das BVerwG. Daher habe der Gesetzgeber unter bestimmten Bedingungen die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte zugelassen und dafür auch ein Pflegegeld vorgesehen.
Soweit diese Bestimmungen voraussetzten, dass die Vollzeitpflege „außerhalb des Elternhauses“ und in einer „anderen Familie“ als der „Herkunftsfamilie“ erfolgt, sei keine räumliche Trennung von Pflegefamilie und den leiblichen Eltern des Kindes erforderlich. Dies folgt laut BVerwG insbesondere aus dem Zweck der Vollzeitpflege. Dieser bestehe darin, die Erziehungsbedingungen des Kindes durch Einschaltung von Pflegeeltern und unter Berücksichtigung persönlicher Bindungen zu verbessern. Könne dem in einer bestimmten Pflegefamilie Rechnung getragen werden, stehe der Übernahme der Aufwendungen für die Pflege nicht entgegen, dass die Eltern in demselben Haushalt leben.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.03.2012, BVerwG 5 C 12.11s