Es verletzt das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos ausgeschiedener Arbeitnehmer weiter auf seiner Homepage präsentiert. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen stellt klar, dass betroffene Arbeitnehmer die Löschung der Daten im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen können. Geklagt hatte eine Rechtsanwältin, die von Mai 2011 bis einschließlich Juli 2011 in der Steuerberater- und Anwaltssozietät der drei Beklagten tätig war. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin mit entsprechendem Profil als Rechtsanwältin der Kanzlei auf
der Homepage der Sozietät geführt. Ferner wurde in dem News-Blog der Homepage eine Webseite geführt, in der ebenfalls Profil und Foto der Klägerin dargestellt wurden, verbunden mit der Nachricht, dass sie das Anwaltsteam nun im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärke. Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Wissen und Wollen der Klägerin.
Nach dem Ausscheiden war die Klägerin weiter als Rechtsanwältin zugelassen. Sie wurde zudem Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Von ihren ehemaligen Arbeitgebern verlangte sie die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites. Die beklagte Sozietät löschte die Daten von ihrer Homepage, nicht aber von der Website im Rahmen des News-Blogs.
Die hiergegen beantragte einstweilige Verfügung war in erster und zweiter Instanz erfolgreich. Die beklagte Sozietät müsse die persönlichen Daten der Klägerin samt Foto von allen Seiten ihrer Internetpräsenz löschen, so das LAG. Den Beklagten drohte es für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro an. Die Veröffentlichung greife nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein, stellt das LAG klar. Das veröffentlichte Profil habe werbenden Charakter. Bewusst würden durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin herausgestellt. Es entstehe der falsche Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor in der Sozietät arbeite. Dies führe auch zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin. Potentielle Mandanten würden auf die Homepage der Beklagten verwiesen. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es nicht.
Landesarbeitsgericht Hessen, Entscheidung vom 24.01.2012, 19 SaGa 1480/11
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