Abstand halten auch bei Zeit- und Psychostress

Zu der Beerdigung eines nahen Angehörigen durfte er auf keinen Fall zu spät kommen. Mit diesem Gedanken – und zu geringem Abstand zum Vordermann – war ein Autofahrer in eine Verkehrskontrolle geraten. Den Regelverstoß rechtfertigte der Trauernde daraufhin mit dem situationsbedingten Augenblicksversagen.

Die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes war für die Richter des Oberlandesgerichts Bamberg jedoch nicht grundsätzlich mit einer momentanen Unaufmerksamkeit zu erklären. So sei nämlich von einem „Durchschnittsfahrer“ zu verlangen, dass er mit einem Mindestmaß an Konzentration fahre und den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht, wie im vorliegenden Fall, in erheblichem Maße unterschreite. Weder emotionale Belastungen noch zeitlicher und psychischer Stress rechtfertigen somit eine nur einfache Fahrlässigkeit. OLG Bamberg, 2 Ss OWi 1889/10