Die versehentliche beziehungsweise unbewusste Aufnahme von Allergenen in einem Lebensmittel durch eine Person, die bekannterweise auf verschiedene Stoffe allergisch ist, und die dadurch ausgelöste allergische Reaktion des Körpers kann ein Unfall im Sinn der privaten Unfallversicherung sein. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden. Es stellt außerdem klar, dass eine bestehende allergische Reaktionsbereitschaft des Körpers auf bestimmte Lebensmittelstoffe keine (mitwirkende) Krankheit ist und deshalb auch die Ansprüche gegen die private Unfallversicherung nicht mindert.
Im zugrunde liegenden Fall war ein 15-jähriges, gegen Nüsse allergisches, geistig behindertes Kind infolge einer allergischen Reaktion nach dem mutmaßlichen Verzehr nusshaltiger Schokolade verstorben. Die Mutter des Kindes, die eine private Unfallversicherung abgeschlossen hatte, bei der das Kind mitversichert war, machte gegenüber der Versicherung einen Betrag von 27.000 Euro geltend. Dies ist der Betrag, den die Versicherung den gesetzlichen Erben für den Fall eines Unfalltodes schuldet. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Sie machte unter anderem geltend, es liege kein Unfall vor. Dem ist das OLG München entgegengetreten. Mangels höchstrichterlicher Klärung der entscheidungserheblichen Fragen zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat es die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Oberlandesgericht München, Urteil vom 01.03.2012, 14 U 2523/11
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