Verfügt eine Mieterin in ihrem Haus lediglich über einen Briefkasten, der auch von allen anderen Hausbewohnern genutzt wird (sogenannter amerikanischer Briefkasten), so kann sie nicht damit behaupten, einen behördlichen Brief nicht erhalten zu haben, wenn nachgewiesen werden kann, dass er in die betreffende Box gelegt worden ist.
Sie kann auch nicht argumentieren, dass das Schreiben gar nicht dort hätte eingelegt werden dürfen, eben weil dieser Platz auch anderen offenstand. Dieses Risiko muss sie selbst tragen. Im entschiedenen Fall ging es um eine Forderung, die nach Meinung der Frau inzwischen verjährt – weil ihr zu spät zur Kenntnis gekommen – sei. VwG Göttingen, 3 A 164/09