Das Bundesfinanzministerium hat erstmals festgelegt, dass ein Betrag von 50 Euro je Tätigkeitsstunde als angemessen gilt und daher umsatzsteuerbefreit ist.
Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind umsatzsteuerfrei, wenn das Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht (§ 4 Nr. 26b UStG). Eine konkrete Grenze für die Angemessenheit nennt das Gesetz allerdings nicht.
Nun hat sich das BMF erstmals auf einen bestimmten Betrag festgelegt: Die Bezahlung für eine ehrenamtliche Tätigkeit gilt regelmäßig dann als angemessen, wenn sie den Betrag von 50 Euro je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt. Als weitere Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung darf die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten insgesamt den Betrag von 17.500 Euro im Jahr nicht übersteigen.
Der tatsächliche Zeitaufwand muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Wird eine Vergütung unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand als laufende monatliche oder jährliche Pauschale gezahlt, unterliegt sie in vollem Umfang der Umsatzsteuer.
Diese Grundsätze sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.3.2012 ausgeführt werden. BMF-Schreiben vom 2.1.2012
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