Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid ist unvollständig und damit unrichtig, wenn sie über die in § 356 Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Elemente hinaus Angaben zur Form der Einspruchseinlegung macht, aber dabei die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail nicht erwähnt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen in einem Fall entschieden, in dem die Rechtsbehelfsbelehrung den Satz enthielt: „Der Einspruch ist beim Finanzamt X schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären“, ohne weitere Angaben zur Form des Einspruches zu machen.
In der Entscheidung erteilt das FG der Ansicht des Finanzamtes eine Absage, wonach die Formulierung in einer Rechtsbehelfsbelehrung, der Einspruch sei „schriftlich“ einzulegen, ausreicht, da die E-Mail eine Unterform der Schriftform sei. Ein derartiges Verständnis werde weder vom Wortlaut getragen noch stehe dies im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers und der Systematik des Gesetzes, so das Gericht. Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2011, 10 K 275/11
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