Anrechnung ausländischer Steuern bei Zinseinkünften

Das Bundesfinanzministerium beantwortet in einem aktuellen Schreiben die Frage, in welcher Höhe fiktive Quellensteuern bei festverzinslichen Wertpapieren anzurechnen sind, wenn beim Erwerb Stückzinsen gezahlt und beim Verkauf solche vereinnahmt worden sind. Die Anrechnung ausländischer Steuern sei nach nationalem Recht und nach Abkommensrecht eine Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, heißt es in dem Schreiben. Verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen sähen darüber hinaus die Anrechnung fiktiver Steuern vor.

Zu der Frage, in welcher Höhe fiktive Quellensteuern bei festverzinslichen Wertpapieren anzurechnen sind, wenn beim Erwerb Stückzinsen gezahlt und beim Verkauf solche vereinnahmt worden sind, habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 09.06.2010 (I R 94/09) in einem Fall zu dem nicht mehr geltenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien aus dem Jahr 1975 (DBA-Brasilien) entschieden, dass vereinnahmte Stückzinsen keine Anrechnung fiktiver Quellensteuer auslösen. Denn Stückzinsen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1997 seien keine Einkünfte nach Artikel 11 Absatz 4 DBA-Brasilien, sondern abkommensrechtlich den Veräußerungsgewinnen im Sinne des Artikels 13 DBA-Brasilien zuzuordnen.

Gezahlte Stückzinsen sind laut BMF demgegenüber als negative Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren. Das ausführliche Schreiben des BMF ist auf dessen Seiten (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Aktuelles/BMF-Schreiben“ als pdf-Datei verfügbar.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 06.12.2011, IV B 3 – S

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