Unterhaltsrecht: 2012 keine neue Düsseldorfer Tabelle

Um die Möglichkeit, Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums unbeschränkt als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend zu machen, wird erneut vor Gericht gestritten. Auf das entsprechende Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg (10 K 4245/11) weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin. Er empfiehlt allen ebenfalls Betroffenen, solche Ausbildungskosten weiterhin in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Dies sei für die vergangenen vier Veranlagungszeiträume möglich. Anderenfalls drohe Festsetzungsverjährung.

Im Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg klagt ein Pilot, der eine kostspielige Ausbildung durchlaufen hat. Er begehrt eine frühzeitige Vorlage zum Bundesverfassungsgericht. In allen anderen Rechtsschutzsuchenden muss laut DStV, um den Ausgang dieser Klage abwarten zu können, im Einspruchsverfahren ein Ruhen des Verfahrens ausdrücklich beantragt werden.

Hintergrund: Im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber dem DStV zufolge nach einem positiven und öffentlich viel beachteten Urteil des Bundesfinanzhofs die Einschränkung eines Abzugs von Erstausbildungskosten zementiert. Danach würden Erstausbildungskosten bis maximal 4.000 Euro (2011) bzw. ab 2012 6.000 Euro lediglich als Sonderausgaben anerkannt. Damit sei es Auszubildenden verwehrt, derartige Kosten über mehrere Jahre ohne Einkommen „anzusammeln“. Deutscher Steuerberaterverband, PM vom 02.01.2012

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