Zusammenlebenden Geschwistern stehen nicht die gleichen erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen wie Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.
In dem Verfahren klagten die Geschwister des Erblassers, die mit dem Verstorbenen das gesamte bisherige Leben zusammengewohnt und gewirtschaftet hatten. Die Klage wurde mit dem Ziel der Zuerkennung der Erbschaftsteuerklasse I geführt, die für Ehegatten und Lebenspartner zur Anwendung kommt. Die Kläger sahen ihr Lebensmodell als mit der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft vergleichbar an und beriefen sich auf die Verletzung von Verfassungsrecht.
Diese Meinung teilt das FG nicht. Es sah in der erbschaftsteuerlichen Ungleichbehandlung der Geschwistergemeinschaft mit Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern keine Verletzung von Grundrechten. Insbesondere sei der Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 des Grundgesetzes – GG) nicht verletzt, da es sich bei Geschwistern, die eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, um einen Ausnahmefall handele. Auch sei eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt, da bei Geschwistern keine gegenseitige Unterhaltspflicht bestehe. Auch liege keine Verletzung des Schutzes der Familie (Artikel 6 Absatz 1 GG) vor, da die Geschwistergemeinschaft nicht zur verfassungsrechtlich geschützten Kleinfamilie zähle.
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob eine entsprechende Anwendung der ab dem 01.01.2010 für Geschwister wesentlich reduzierten Steuersätze bereits im Streitjahr 2009 in Betracht kommt. Dies hat das FG in seinem Urteil ebenfalls abgelehnt, da hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 16.11.2011, 9 K 3197/10
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