Der Bundesrat plant, in Zukunft Sportwetten in- und ausländischer Veranstalter gleich zu besteuern. Er hat am 16.12.2011 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Änderung des Glückspielstaatsvertrags flankieren und das Steuerrecht für Sportwetten öffnen soll. Neben den bisherigen Sportwetten zu festen Gewinnquoten – sogenannte Oddset-Wetten – unterwirft der Gesetzentwurf sämtliche Sportwetten der Besteuerung. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob die Wette ortsgebunden oder über das Internet erfolgt. Vorgesehen ist ein ermäßigter Steuersatz von fünf Prozent des Spieleinsatzes. Zugleich möchte der Bundesrat im Zusammenhang mit der Fortentwicklung des Glücksspielrechts auch eine Stärkung des Tierschutzes und der Pferdezucht erreichen. Dies will er durch die Änderung der Rahmenbedingungen für Pferdewetten sicherstellen. Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Diese hat ihn innerhalb von sechs Wochen dem Bundestag zu übermitteln, wobei sie ihre Auffassung darlegen soll. Bundesrat, PM vom 16.12.2011
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) meint, Deutschland habe ein Ausgaben- und kein Einnahmenproblem. Er tritt damit den steuer- und finanzpolitischen Vorschlägen des DGB-Chefs Michael Sommer entgegen. „Die europäische Staatsschuldenkrise leichtfertig als Einnahmenproblem darzustellen, verkehrt Ursache und Wirkung“, so BdStPräsident Karl Heinz Däke. Um der europäischen und der deutschen Staatsschuldenkrise zu begegnen, müssen seiner Meinung nach „vielmehr massive Einsparungen in den öffentlichen Haushalten realisiert und die Steuermehreinnahmen zur Tilgung der Staatsschulden verwendet werden“.
Zudem habe sich Sommer für die Einführung einer Reichen- und Vermögensteuer sowie für die Erhöhung der Erbschaftsteuer und die Besteuerung von Finanztransaktionen ausgesprochen, so der BdSt weiter. Allein 2011 würden die deutschen Steuerzahler so viel Steuern an den Fiskus zahlen wie nie zuvor, gibt Däke zu bedenken. „Angesichts dieser Rekordsteuereinnahmen von einer Unterfinanzierung der öffentlichen Hand zu sprechen, ist absurd“, sagte der BdSt-Präsident. Steuererhöhungen seien der falsche Weg.
Bund der Steuerzahler, PM vom 19.12.2011
Eine Hallenbadbesucherin, die auf dem Parkplatz vor dem Hallenbad wegen Glatteises gestürzt ist, kann die das Bad betreibende Stadt nicht auf Schmerzensgeld in Anspruch nehmen. Die Stadt habe die Räum- und Streupflicht auf dem Parkplatz nicht verletzt, so das Coburger Landgericht (LG). Die Richter meinen, dass die Klägerin die Gefahrenstelle hier ohne Weiteres hätte umgehen können. Die Klägerin kam nach einem Hallenbadbesuch auf dem Parkplatz des Hallenbades unmittelbar im Heckbereich ihres Autos wegen Glatteises zu Fall. Dabei brach sie sich das rechte Handgelenk. Für Hin- und Rückweg zum Hallenbad hatte sie einen Weg über verschiedene Parkflächen genutzt. Die Parkflächen waren zuletzt fünf Tage vor dem Unfall geräumt und gestreut worden. Daneben gab es einen Verbindungsweg vom Parkplatz zur Schwimmhalle, der letztmalig am Unfalltag geräumt und gestreut worden war. Die Klägerin gab an, aufgrund leichten Schneefalls am Unfalltag die Glatteisfläche nicht gesehen zu haben. Sie meint, dass die Stadt gegen ihre Räum- und Streupflicht auf dem Parkplatz verstoßen habe und begehrte 2.500 Euro Schmerzensgeld. Die beklagte Stadt weigerte sich zu zahlen.
Zu Recht, wie das LG Coburg entschied. Die Stadt habe ihre Räum- und Streupflicht nicht verletzt. Grundsätzlich richte sich eine solche Pflicht nach Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges. Auch die Leistungsfähigkeit der Stadt sei zu berücksichtigen. Grundsätzlich müssten sich im Winter sämtliche am Verkehr Beteiligten den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Für den Bereich der öffentlichen Parkplätze bedeute dies, dass die von Kraftfahrzeugen befahrenen Teile im Interesse der Fahrzeugführer nur gestreut werden müssten, wenn die Fahrzeugbenutzer diese Flächen nicht nur für wenige Schritte als Fußgänger betreten müssen und es sich um einen belebten Parkplatz handelt. Allerdings ließ das LG hier offen, ob es sich bei dem Hallenbadparkplatz um eine belebte Parkfläche handele. Denn unmittelbar neben der Parkplatzfläche habe ein geräumter und gestreuter Gehweg zur Verfügung gestanden, der zum Hallenbad führte. Diesen habe die Klägerin mit nur wenigen Schritten erreichen können. Daher sei es nicht notwendig gewesen, den Weg über Parkplatzflächen zum Hallenbad zu wählen. Zudem stellte das LG fest, dass die Klägerin, als sie auf dem Parkplatz ankam, in der Lage war, die Gefahrenstelle ohne Unfall zu umgehen.
Selbst falls es während des Schwimmbadbesuchs leicht zu schneien begonnen haben sollte, sei die Stadt nicht verpflichtet gewesen, innerhalb dieser Zeitspanne den Parkplatz zu räumen und zu streuen. Denn im Verhältnis zu den Straßen handele es sich bei dem Hallenbadparkplatz um eine untergeordnete Verkehrsfläche. Daher war nach Auffassung des Gerichts die beklagte Stadt für den Sturz der Klägerin nicht verantwortlich.
Landgericht Coburg, Urteil vom 11.05.2011, 13 O 678/10, rechtskräftig