Die deutsche Rechtsprechung ist – im Gegensatz zu anderen Ländern – bei der Höhe des Schmerzensgeldes eher zurückhaltend. Dies betont das Amtsgericht (AG) München und stellt klar, dass 4.000 Euro Schmerzensgeld für einen Riss des Knie-Innenbandes zu hoch bemessen sind.
Die Klägerin verlangt vom Inhaber eines Supermarktes mindestens 4.000 Euro Schmerzensgeld, weil sie beim Einkauf in dem Supermarkt in der Nähe der Wursttheke gestürzt ist und sich das Knie verletzt hat. Sie hatte einen Riss des Innenbandes erlitten, war einige Zeit arbeitsunfähig geschrieben und musste mehrere Monate eine Manschette um das Knie tragen. Als Ursache sieht die Klägerin einen Fettfleck auf dem Boden des Supermarktes, der nicht ordnungsgemäß entfernt worden, aber auch nicht erkennbar gewesen sei.
Der Betreiber des Supermarktes wollte nicht zahlen. Die Unfallursache sei kein Fettfleck gewesen, sondern eine Scheibe Gelbwurst. Diese habe ein Kind kurz vorher fallen lassen. Man könne nicht alle Verkehrs-
flächen ständig auf mögliche Verunreinigungen untersuchen. Außerdem hätte die Kundin die Gelbwurst sehen können. Im Übrigen seien 4.000 Euro zu viel. Es sei sowieso zweifelhaft, ob die vorgetragenen Verletzungen alle tatsächlich vorhanden gewesen seien.
Das AG München gab dem Beklagten Supermarkt-Betreiber zunächst insofern Recht, als es um die Höhe des Schmerzensgeldes ging. Ein Betrag von 4.000 Euro sei deutlich zu viel. Auch wenn man all das zugrunde lege, was die Klägerin vortrage, kämen allenfalls 1.000 Euro in Betracht. Zudem stellte das Gericht klar, dass eine umfangreiche Beweisaufnahme sowohl zu den Ursachen des Sturzes wie auch zu der Frage, ob überhaupt eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde sowie zu den Unfallfolgen erforderlich sei.
Zur Vermeidung weiterer Kosten regte das AG einen Vergleich dahingehend an, dass der Supermarktbetreiber der Kundin 750 Euro zahlt.
Beide Parteien waren schließlich damit einverstanden.
Amtsgericht München, 271 C 18055/11
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