Bildet ein Kfz-Haftpflichtversicherer nach der Meldung eines Schadens durch einen Versicherten, über den nicht sofort entschieden werden kann, Rückstellungen, so braucht er den entsprechenden Vertrag nicht als „schadenfrei“ zu behandeln. Das bedeutet, der Schadenfreiheitsrabatt sinkt, noch bevor überhaupt entschieden ist, ob die Versicherung überhaupt leisten muss.
Das Landgericht Köln: Der Versicherer habe es auch nicht in der Hand zu entscheiden, wann er eine solche Rückstellung auflöst und damit den Vertrag wiederum als schadenfrei ansieht. Denn das Unternehmen sei nach Treu und Glauben verpflichtet, die Reserve aufzulösen, sobald der Grund dafür entfallen sei. Tue es dies nicht, müsse es so handeln, als hätte es dies getan. LG Köln, 20 S 22/10
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