Maßgeblich seien die Eintragungen auf der Papier-Lohnsteuerkarte
2010 (Steuerklasse, Freibeträge et cetera) beziehungsweise die vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung (zum Beispiel für Berufsanfänger 2011). Die Lohnsteuerkarte halte der Arbeitgeber weiterhin vor und könne diese bei Bedarf (Ende des Beschäftigungsverhältnisses) an den Arbeitnehmer aushändigen beziehungsweise versenden. Freibeträge für 2012 müssen laut OFD neu beantragt werden, damit diese auch im elektronischen Verfahren später vom Arbeitgeber abgerufen und berücksichtigt werden können.
Oberfinanzdirektion Koblenz, PM vom 07.11.2011
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