Auch wenn ein GmbH-Geschäftsführer zu seinem 60. Geburtstag fast nur Mitarbeiter und Geschäftspartner einlädt, müssen die Aufwendungen für die Veranstaltung keine Werbungskosten darstellen. Das gilt umso mehr, wenn das Fest außerhalb des Betriebsgeländes stattfindet und der Geschäftsführer seine Gäste persönlich einlädt. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster hervor.
Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Er hatte auf dem Briefbogen der GmbH Geschäftsführer und Mitarbeiter der Firma aus Anlass seines 60. Geburtstags zu einer Feier auf einer Burg eingeladen. Zur Feier kamen fast 120 Gäste, darunter auch sechs Verwandte des Klägers. Der Kläger begehrt die Anerkennung der Aufwendungen für die Geburtstagsfeier als Werbungskosten. Das FG ist dem entgegengetreten. Die Geburtstagsfeier habe ausweislich der Einladung aus Anlass des 60. Geburtstags des Klägers stattgefunden. Dies sei ein erhebliches Indiz für die private Veranlassung der Veranstaltung. Als Einladender sei ausschließlich der Kläger und nicht das Unternehmen aufgetreten. Zwar sei die an die Mitarbeiter versandte schriftliche Einladung auf dem Briefbogen der GmbH gedruckt gewesen. Hiervon habe sich der Kläger aber abgesetzt, indem er „H in“ vorangestellt habe. Hiermit habe er klargestellt, dass nicht die Gesellschaft, sondern er selbst der Einladende sein sollte. Darüber hinaus habe der Kläger allein die Gästeliste und den Inhalt der Einladung bestimmt. Mit den anderen Geschäftsführern habe er beides vorher nicht
abgestimmt. Für eine private Veranlassung spricht laut FG zudem, dass der Kläger seinen Geburtstag auf einer Burg und nicht etwa auf dem Unternehmensgelände gefeiert hat.
Das FG hat eigenen Angaben zufolge nicht übersehen, dass abgesehen von sechs Verwandten ausschließlich Mitarbeiter und Geschäftspartner der GmbH eingeladen wurden. Die Stellung der Gäste zu dem Gastgeber sei bei Geburtstagsfeiern jedoch nur ein vergleichsweise schwaches Indiz für den Anlass der Feier. Vielmehr sei die private Verbundenheit zwischen Einladendem und Eingeladenen nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer privaten Einladung. Werde die Feier aufgrund eines persönlichen Ereignisses wie einem Geburtstag gefeiert, spreche dies im Gegenteil grundsätzlich für eine private Veranlassung, selbst wenn ausschließlich Mitarbeiter und Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen eingeladen werden. Die Einladung zu einer Feier aus Anlass eines herausgehobenen Geburtstags entspricht laut FG einer gesellschaftlichen Konvention, die ihren Grund in der privaten Lebensführung hat. Es sei allgemein üblich, dass solch herausgehobene Ereignisse wie ein besonderer Geburtstag nicht nur in der Familie begangen, sondern gerade bei Geschäftsleuten auch die Geschäftspartner, Berufskollegen und Mitarbeiter des eigenen Unternehmens einbezogen würden.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.05.2011, 10 K 1643/10 E
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