Gewerbebehörde darf nicht einfach Geschäftsunterlagen mitnehmen

Eine Spielhallenbetreiberin und ihr Steuerberater haben sich vor dem Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart erfolgreich gegen die Mitnahme von Geschäftsunterlagen durch Bedienstete der Gewerbebehörde der Landeshauptstadt Stuttgart gewandt. Das Gericht stellt klar, dass die Beamten im Rahmen der von ihnen durchgeführten gewerberechtlichen Nachschau allenfalls befugt gewesen wären, die Unterlagen vor Ort zu sichten.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt mehrere Spielhallen in Stuttgart. Eines Abends führte die Gewerbebehörde der Stadt Stuttgart eine gewerberechtliche Nachschau in den Geschäftsräumen der Klägerin und ihres (ebenfalls klagenden) Steuerberaters durch. Dabei nahmen Bedienstete der Gewerbebehörde acht Aktenordner Geschäftsunterlagen der Klägerin und einen Ordner aus den Räumen des Steuerberaters mit. Nach wenigen Tagen gab die Stadt die Ordner wieder zurück. Die Klägerin und ihr Steuerberater begehren die Feststellung, dass die Stadt nicht berechtigt war, die Aktenordner aus den Geschäftsräumen mitzunehmen. Zur Begründung tragen sie vor, die Ordner seien ohne ihre Zustimmung und gegen ihren Willen mitgenommen worden. Die Mitnahme der Aktenordner sei rechtswidrig gewesen, weil nach der hier maßgebenden Vorschrift der Gewerbeordnung nur die Einsicht in Unterlagen in den Geschäftsräumen, nicht aber die Mitnahme von Unterlagen erlaube. Bei einem Steuerberater sei eine Nachschau ohnehin unzulässig.

Das VG hat den Klägern Recht gegeben. Die Mitnahme der Geschäftsunterlagen sei rechtswidrig gewesen. Nach der Gewerbeordnung sei die Stadt Stuttgart nicht befugt gewesen, diese aus den Geschäftsräumen mitzunehmen. Die Einsichtnahme könne nur an Ort und Stelle, also nur in den Geschäftsräumen des Betroffenen erfolgen. Die Mitnahme der Ordner sei auch nicht dadurch gerechtfertigt gewesen, dass diese freiwillig herausgegeben worden seien. Denn der Bedienstete der Stadt habe im gesamten Verlauf der Nachschau den unzutreffenden Eindruck erweckt, er sei berechtigt, geschäftliche Unterlagen auch gegen den Willen des Gewerbetreibenden mitzunehmen und dies mit Hilfe der Polizei zu erzwingen. Die daraufhin erfolgte Herausgabe der Ordner sei damit nicht freiwillig gewesen. Sie sei unter Androhung von Zwang erfolgt.

Da eine gewerberechtliche Nachschau nur in Geschäftsräumen des Betroffenen vorgenommen werden könne, sei auch eine Nachschau bei dem Steuerberater der Klägerin, bei dem sich weitere Geschäftsunterlagen der Klägerin befunden hätten, nicht möglich. Auch werde dadurch das Steuergeheimnis durchbrochen und das dem Steuerberater zustehende Zeugnisverweigerungsrecht ausgehöhlt.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteile vom 13.10.201, 4 K 2413/11 und

4 K 2414/11