Zur Frage, ob die Versagung der Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartnerschaften verfassungsgemäß ist, sind beim Bundesfinanzhof Revisionsverfahren unter den Az. III R 36/10, III R 103/07, III R 83/06, III R 14/05, III R 13/05, III R 12/05 und III R 11/05 anhängig und
Karlsruhe liegen Verfassungsbeschwerden unter 2 BvR 288/07, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 909/06 vor. Eingetragene Lebenspartner sollten ihre Einkommensteuerbescheide mit Verweis auf die anhängigen Verfahren über einen ruhenden Einspruch bis zur endgültigen Entscheidung offen halten.
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock