Ein Beamter, dessen Dienstschlüssel gestohlen wurde, ist für einen erforderlich werdenden Austausch der Schließanlage des Gebäudes nur dann ersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden.
Eine Lehrerin hatte einen Schlüssel, mit dem sämtliche Klassenräume im Schulgebäude sowie die Turnhalle geöffnet werden konnten, in ihrem auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Fahrzeug in einem im Fußraum der Beifahrerseite liegenden Rucksack zurückgelassen. Das Fahrzeug wurde von Unbekannten aufgebrochen und der Rucksack mit dem Schlüssel gestohlen. Der für die Unterhaltung des Schulgebäudes zuständige Landkreis holte daraufhin ein Angebot für den Einbau einer neuen Schließanlage ein, das sich auf etwa 18.000 Euro belief. Vom beklagten Land verlangte er, dass dieses als Dienstherr haftungsrechtlich gegen die Lehrerin vorgeht und die von ihr eingetriebene Schadenssumme an den klagenden Landkreis auszahlt. Dem hat das VG einen Riegel vorgeschoben. Zwar habe die Lehrerin dadurch, dass sie den Schlüssel nicht so aufbewahrt habe, dass er vor dem Zugriff Dritter geschützt gewesen sei, die ihr obliegende Dienstpflicht, die zur Diensterfüllung überlassenen Gegenstände vor vermeidbaren Schäden zu bewahren, verletzt. Ein Beamter schulde dem Dienstherrn wegen einer Dienstpflichtverletzung jedoch nur dann Schadenersatz, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Allein der Umstand, dass die Lehrerin den Schulschlüssel in einem Rucksack im Fahrzeug gelassen habe, rechtfertige jedoch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Es entspreche nicht allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein schlichter Rucksack während einer ein- bis zweistündigen Parkdauer Dritte zum Einbruchsdiebstahl animiere, zumal der im Fußraum liegende Rucksack von außen schwer zu sehen gewesen sei. Das Zurücklassen des Rucksacks im Fahrzeug vermöge zwar den Vorwurf der einfachen, nicht jedoch den der groben Fahrlässigkeit zu begründen.
VG Trier, Urteil vom 11.10.2011, 1 K 842/11.TR