Ein Versicherungsvermittler darf die Provisionen, die ihm von Versicherungsunternehmen gewährt werden, an die Endkunden teilweise weitergeben. Dies stellt das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main auf die Klage eines freien Versicherungsvermittlers gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) klar. Das Gericht hat sowohl die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Der Kläger erhält für die Vermittlung von Lebensversicherungen von den jeweiligen Versicherern Provisionszahlungen. Er möchte den überwiegenden Teil der Provisionen an seine Endkunden weitergeben. Hieran sieht er sich momentan durch eine auf der Grundlage des damals geltenden Versicherungsaufsichtsgesetzes ergangenen Rechtsverordnung vom 08.03.1934 gehindert, die es Versicherern und Versicherungsvermittlern untersagt, Versicherungsnehmern in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren. Verstöße gegen dieses Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Bafin hat dem Kläger die Einleitung eines Bußgeldverfahrens im Hinblick auf sein Verhalten in Aussicht gestellt. Der Kläger begehrt ihr gegenüber die Feststellung, dass er berechtigt ist, die ihm von Versicherungsunternehmen gewährten Provisionen an die Endkunden teilweise weiterzugeben.
Das VG Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Das allgemein gehaltene Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in irgendeiner Form sei zu unbestimmt.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, 9 K 105/11.F
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