Elterngeld: Kürzung greift nicht für vor 2011 geborene Kinder

Die Kürzung des Elterngeldes von 67 auf 65 Prozent des durchschnittlich erzielten Erwerbseinkommens, die im Haushaltbegleitgesetz 2011 beschlossen wurde, betrifft nur Elterngeldansprüche für ab dem 01.01.2011 geborene Kinder. Dies stellt das Sozialgericht (SG) Wiesbaden klar.

Der Kläger beantragte im August 2010 bei der zuständigen Elterngeldkasse die Gewährung von Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat seines im Juli 2010 geborenen Kindes (sogenannte „Vätermonate“). Die Beklagte bewilligte zunächst das beantragte Elterngeld für Juli bis September 2011 unter Zugrundelegung von 67 Prozent des durchschnittlich erzielten Netto-Erwerbseinkommens. Im Januar 2011 änderte sie den Bescheid dahingehend ab, dass das Elterngeld nunmehr – unter Berufung auf das Haushaltbegleitgesetz 2011 – lediglich 65 Prozent des letzten durchschnittlichen Erwerbseinkommens betrug. Der hiergegen gerichteten Klage gab das SG statt und hob den Änderungsbescheid der Beklagten auf.

Der Gesetzgeber habe im Haushaltbegleitgesetz 2011 oder anderen Regelungen keine Festlegung getroffen, auf welche Elterngeldansprüche die zum 01.01.2011 in Kraft getretene Kürzung des Elterngeldes Anwendung finde. Mangels ausdrücklicher Übergangs- oder Stichtagsregelung sei auf die allgemeinen Grundsätze intertemporären Rechts abzustellen, meint das SG. Danach sei das Recht maßgeblich, dass zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses gegolten habe, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich etwas anderes bestimme. Maßgebliches anspruchsbegründendes Ereignis sei hier die Geburt des Kindes und nicht etwa – wie die Beklagte meine – der Beginn des jeweiligen Lebensmonats.

Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 26.09.2011, S 2 EG 17/11

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