Private Sportwetten und andere Glücksspiele: Verbot des Angebots im Internet wirksam

Das in einer Regelung des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) vom 01.01.2008 enthaltene Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet ist wirksam. Es verstößt insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Das betont der Bundesgerichtshof (BGH).

In den zugrunde liegenden Fällen hatten in- und ausländische Wettunternehmen auch nach dem 01.01.2008, also nach dem Inkrafttreten des GlüStV, ihr Wettangebot im Internet unter ihren jeweiligen Domainnamen präsentiert und beworben. Deutsche Spieler konnten dieses Angebot nutzen. Die Wettunternehmen wurden von verschiedenen staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klagen waren vor den Instanzgerichten überwiegend erfolgreich. Der BGH, der erstmals über die Rechtslage nach Inkrafttreten des GlüStV zu entscheiden hatte, hat die Klagen der Lottogesellschaften für begründet erachtet. Soweit den Beklagten von Behörden der DDR im Jahr 1990 vor der Wiedervereinigung Genehmigungen zum Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen erteilt worden sind, folge daraus keine Berechtigung, diese Tätigkeit entgegen dem GlüStV nach dem 01.01.2008 im Internet auszuüben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnten sich die Beklagten auch nicht auf eine durch einen anderen Mitgliedstaat – etwa Gibraltar oder Malta – erteilte Erlaubnis berufen, um in Deutschland Glücksspiele im Internet anzubieten.

Das Verbot von Glücksspielen im Internet nach dem GlüStV stelle zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der EU dar. Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung könnten dies aber rechtfertigen. Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere Anonymität, fehlende soziale Kontrolle und jederzeitige Verfügbarkeit, dürfe dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden.

Das im GlüStV enthaltene Verbot erfülle auch die vom EuGH entwickelte Anforderung der Kohärenz. Danach müssten Maßnahmen, mit denen ein Mitgliedstaat die Spieltätigkeit beschränkt, dazu beitragen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Glücksspielstaatsvertrag insgesamt das Kohärenzkriterium erfülle. Es sei also nicht entscheidend, welche Regeln in Deutschland für Automatenspiele oder herkömmliche Spielbanken gelten, die eine persönliche Anwesenheit der Spieler voraussetzen.

Der BGH hat eine andere Regelung des GlüStV, die die Werbung für öffentliches Glücksspiel unter anderem im Internet verbietet, ebenfalls als wirksam angesehen.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 28.09.2011, I ZR 92/09, I ZR 189/08, I ZR 30/10, I ZR 43/10 und I ZR 93/10

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