Ein Kraftfahrer, der bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille ertappt wird, kann seinen Arbeitsplatz verlieren. Dies zeigt ein vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschiedener Fall eines schwerbehinderten Kraftfahrers, der seit 1997 bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt war.
Der Kraftfahrer war, nachdem er mehrere Monate arbeitsunfähig erkrankt gewesen war, bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut von der Polizei kontrolliert worden. Ihm wurde der Führerschein entzogen. Es erging außerdem ein Strafbefehl. Daraufhin kündigte ihm der beklagte Arbeitgeber ordentlich. In seiner Klage macht der Arbeitnehmer geltend, er habe wegen seiner Erkrankung und extremen Untergewichts vor der Trunkenheitsfahrt nicht einschätzen können, wie sich die Alkoholkonzentration in seinem Blut entwickeln würde. Außerdem sei kein Schaden entstanden. Zudem sei er mittlerweile wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis.
Das LAG folgte dieser Argumentation nicht. Wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliere, müsse sogar mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei unmöglich geworden. Die Erkrankung des Klägers und sein Untergewicht wie auch seine lange Beschäftigungszeit stünden einer Kündigung nicht entgegen. Als langjähriger Kraftfahrer müsse der Kläger um die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr wissen.
Besonders unverantwortlich war nach Ansicht des LAG, dass der Kläger sich trotz gerade überstandener schwerer Erkrankung und extremen Untergewichts alkoholisiert in den Straßenverkehr begeben hat. Auf die Entstehung eines Schadens komme es nicht an. Ohne Bedeutung sei auch, dass der Kläger inzwischen wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis sei. Es komme auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung an. Zu diesem Zeitpunkt sei gänzlich ungewiss gewesen, ob und wann der Kläger seine Fahrerlaubnis zurückerhalte. Das Arbeitsverhältnis hätte jedenfalls neun Monate nicht durchgeführt werden können. Das genüge, um es mit ordentlicher Frist zu beenden.
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
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