Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Nachträgliche Schuldzinsen sind Werbungskosten?

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Dies meint das Finanzgericht (FG) Düsseldorf und hat deswegen im Rahmen eines Eilverfahrens die Vollziehung eines Steuerbescheides ausgesetzt.

Die Antragstellerin finanzierte eine von ihr erworbene Immobilie mit einem Bankkredit. Diesen konnte sie aus dem Erlös der Zwangsversteigerung der Immobilie nur zum Teil zurückzahlen. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der von der Antragstellerin in der Folge gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten ab. Es entsprach damit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH).

Das FG Düsseldorf hat indes im einstweiligen Rechtsschutz die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt. Nach seiner Ansicht bestehen ernstliche Zweifel daran, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Denn der BFH habe zwischenzeitlich die Revision in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren zugelassen. Zudem seien sowohl in der Fachliteratur als auch von Richtern des BFH Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geäußert worden.

Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2011, Az. 11 V 1620/11

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