Eine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort mit seinem Partner zusammenlebt. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg hervor.
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können bei der Einkommensteuer als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Dabei sei unerheblich, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird, so das FG. Allerdings liege eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt sei und auch am Beschäftigungsort wohne. Entscheidend sei, dass die Einrichtung dieses zweiten Haushalts am Beschäftigungsort konkreten beruflichen Zwecken diene. Das sei im Regelfall anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort allein wohnt, während seine Familie die ursprüngliche Wohnung weiter benutzt. Aber auch, wenn der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort mit einem Partner zusammenlebe, könne eine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung vorliegen. Voraussetzung sei allerdings, so das FG, dass sich aus den Umständen klar ergibt, dass der andere Hausstand der Haupthausstand ist, der den Mittelpunkt seiner Lebensführung bildet und an dem er sich – mit Unterbrechungen durch den Aufenthalt am Beschäftigungsort – regelmäßig aufhält. Die Vorlage einer Meldebescheinigung genüge dafür nicht. Denn diese sage nichts über die tatsächlichen Verhältnisse aus, so das FG.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2010, Az. 5 K 5230/07
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