Die Steuerermäßigung des § 35a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt nicht für Handwerkerleistungen, die im Rahmen von Neubaumaßnahmen erbracht werden. Dies geht aus einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) hervor. Das Gericht hat den Arbeitslohn für den Einbau einer Einbauküche, die in zeitlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses stand, nicht als begünstigte Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG angesehen. Aus dem notwendigen Bezug der Handwerkerleistung auf Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ergebe sich, dass angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und seiner Begründung für eine weitergehende Auslegung des § 35a EStG kein Raum bestehe. Daher seien handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt. Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.02.2011, Az. 2 K 56/10
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