Auch für einen Steuerpflichtigen, der wegen seiner hohen Einkünfte dem Spitzensteuersatz unterfällt, gilt dann, wenn er sich bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung steuerlich beraten lässt, die bis zum 31.12. verlängerte Abgabefrist. Dies betont das Finanzgericht (FG) Düsseldorf.
Die steuerlich beratenen Kläger wurden seitens des Finanzamts im März 2011 aufgefordert, die Einkommensteuererklärung 2010 bereits bis Ende September 2011 und nicht wie in den Vorjahren bis zum Jahresende abzugeben. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass „aufgrund der Höhe der Einkünfte mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen zu rechnen“ sei. Das Finanzamt wies den dagegen erhobenen Einspruch unter Hinweis auf den Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 03.01.2011 über Steuererklärungsfristen (BStBl. I 2011, 44) als unbegründet zurück.
Das von den Klägern angerufene FG hielt die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 30.09.2011 hingegen für ermessensfehlerhaft. Nach Abschnitt II des Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 03.01.2011 (BStBl. I 2011, 44) werde die Abgabefrist bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen allgemein bis zum 31.12. verlängert. Ausnahmefälle dazu würden im Erlass angeführt. Allein die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger hohe Einkünfte erziele und dem Spitzensteuersatz unterfalle, reiche danach nicht aus. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2011, Az. 12 K 2461/11
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