Ein Antrag auf verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung genau bestimmter, aber noch nicht verwirklichter Sachverhalte ist auch dann gebührenpflichtig, wenn das Finanzamt den Antrag aus formalen Gründen ablehnt. Die entsprechende gesetzliche Regelung in § 89 Absatz 3 bis 5 Abgabenordnung (AO) ist nicht verfassungswidrig.
Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
Geklagt hatte eine Aktiengesellschaft, die an das Finanzamt ein Auskunftsbegehren zum deutschen Besteuerungsrecht, zum Übergang eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur Buchwertfortführung im Zuge einer Umstrukturierung gerichtet hatte. Im anschließenden Schriftverkehr mit dem Finanzamt nahm die Aktiengesellschaft das Auskunftsbegehren bis auf den Antrag auf verbindliche Bestätigung der Buchtwertfortführung zurück. Den verbliebenen Auskunftsantrag lehnte das Finanzamt wegen formeller Unzulänglichkeiten der Antragstellung ab. Für seine Bearbeitung setzte es eine Gebühr von mehreren tausend Euro fest.
Nach Ansicht der Aktiengesellschaft ist die Gebührenfestsetzung verfassungswidrig. Das sah das FG anders und urteilte, dass der angefochtene Gebührenbescheid dem Grunde und der Höhe nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen des § 89 Absatz 3 bis 5 AO entspreche. Das Finanzamt habe auf Antrag der Aktiengesellschaft ein Verwaltungsverfahren durchgeführt, in dessen Zuge es den Antrag auch bearbeitet habe. Bereits dies löse die Gebührenpflicht aus, weil es sich um eine besondere Dienstleistung der Behörde außerhalb des regulären Besteuerungsverfahrens handele.
Entgegen der Ansicht der Klägerin setze eine Bearbeitung nicht voraus, dass das Verwaltungsverfahren zu einem für den Antragsteller positiven Abschluss gekommen oder dass überhaupt eine förmliche oder verbindliche Entscheidung ergangen sei. Es genüge, dass das Finanzamt aufgrund des Antrags tatsächlich tätig wird. Dies sei hier angesichts des umfangreichen Schriftwechsels der Fall gewesen. Die Gebühr könne auch nicht ermäßigt werden, weil die Aktiengesellschaft ihren verbliebenen Auskunftsantrag zur Buchwertfortführung trotz des Hinweises des Finanzamts auf die beabsichtigte Ablehnung nicht zurückgenommen habe.
Schließlich seien die vom Finanzamt angewandten gesetzlichen Regelungen des § 89 Absatz 3 bis 5 AO mit dem Grundgesetz vereinbar. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und gegen das sogenannte Übermaßverbot liege wegen des Aspektes der Deckung der Kosten für den zusätzlichen Arbeitsaufwand und wegen des Aspektes der sogenannten Vorteilsabschöpfung nicht vor.
Finanzgericht Hessen, Urteil vom 06.07.2011, Az. 4 K 3139/09, rechtskräftig
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