Strafverteidigerkosten: Nicht zwingend außergewöhnliche Belastungen

Die Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für die Verteidigung in einem Strafverfahren aufbringt, können nicht zwingend als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Kläger – ein pensionierter Schulleiter – war vom Landgericht wegen uneidlicher Falschaussage in einem Verfahren gegen einen Lehrerkollegen verurteilt worden. Im nachfolgenden Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof entstanden ihm Kosten für einen Strafverteidiger. Diese übernahm die Rechtsschutzversicherung nicht, da sie auf einer Honorarvereinbarung beruhten. Den hierfür geltend gemachten Werbungskostenabzug versagte das Finanzamt.

Das Gericht gab der Behörde Recht. Der Werbungskostenabzug scheitere an der fehlenden unmittelbaren Veranlassung der Kosten durch die berufliche Tätigkeit als Schulleiter. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Aussage bereits im Ruhestand gewesen und habe die Tat nicht als Schulleiter, sondern als Zeuge begangen.

Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen kam aus Sicht des FG ebenfalls nicht in Betracht, da die Aufwendungen nicht zwangsläufig, sondern aufgrund der Honorarvereinbarung entstanden seien. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des zur Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ergangenen Urteils des Bundesfinanzhofes vom 12.05.2011 (VI R 42/10), da auch nach dieser geänderten Rechtsprechung die Notwendigkeit der Aufwendungen vorausgesetzt werde.

Wegen der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage der Auswirkung der neuen BFH-Rechtsprechung auf Strafverteidigerkosten hat das FG die Revision zugelassen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.08.2011, Az. 14 K 2610/10 E

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