Nahrungsergänzungsmittel: Aufwendungen keine außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel sind keine außergewöhnlichen Belastungen und damit nicht nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) von der Steuer absetzbar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden, wie der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) aktuell mitteilt. Zu den Nahrungsergänzungsmitteln zählen auch Vitaminpräparate.

Die Klägerin ist an Multiple Sklerose erkrankt und dadurch in ihrer Nahrungsaufnahmefähigkeit und körperlichen Aktivität erheblich eingeschränkt. Daher kann sie die erforderlichen Vitalstoffe über die natürliche Ernährung oftmals nicht in ausreichendem Maße aufnehmen. Zum Ausgleich soll sie Nahrungsergänzungsmittel einnehmen. Der behandelnde Arzt hat die Notwendigkeit bescheinigt. Die Klägerin kaufte die unterschiedlichsten Tabletten, Kapseln und Tropfen, um ihre Krankheit zum Stillstand zu bringen beziehungsweise eine Verbesserung ihrer gesundheitlichen Verfassung zu bewirken. Der behandelnde Arzt bestätigt, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um eine Diätverpflegung, sondern um Arzneimittel handelt. Die Finanzrichter verstehen die Nahrungsergänzungsmittel jedoch als „Diätverpflegung“ und begründen ihre Ablehnung laut BDL mit der Vorschrift des § 33 Absatz 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Die Ablehnung gelte auch dann, wenn die Aufwendungen mit einer Krankheit in Zusammenhang stünden, ihre Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen werde, die Diät eine medikamentöse Behandlung ersetze oder aufgrund ärztlicher Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt werde und damit Medikamentencharakter aufweise. Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V., PM vom 07.09.2011

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