Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei am 21.07.2011 verkündeten Urteilen entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer bis zum Jahr 2007 verfassungsmäßig war (Az. II R 50/09 und II R 52/10). Auch nach einer Laufzeit von bis dahin immerhin schon langen 13 Jahren dient er noch immer zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Dieser Tenor entspricht im Wesentlichen der Einordnung, die das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr verkündet hatte. Allerdings schränkten die BFH-Richter ihre Entscheidung dahingehend jetzt ein, dass der Solidaritätszuschlag nicht zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung werden darf, also nicht zeitlich unbegrenzt von den Steuerbürgern verlangt werden kann.
In den beiden zugrunde liegenden Urteilsfällen hatten eine Freiberuflerin und eine GmbH gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2005 und 2007 geklagt und geltend gemacht, der Solidaritätszuschlag sei von Anfang an verfassungswidrig gewesen, mindestens aber durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden. Der BFH folgte den Argumenten nicht und begründete seine Urteile mit den fünf folgenden Argumenten:
1. Der Bund darf den Solidaritätszuschlag als sogenannte Ergänzungsabgabe zur Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer erheben. Mit seinem Aufkommen – im Jahr 2007 immerhin rund 12,3 Milliarden Euro – höhlt der Zuschlag nicht das Bund und Ländern gemeinsam zustehende Aufkommen aus den Steuerquellen aus, sondern steht dazu in angemessenem Verhältnis.
2. Der Solidaritätszuschlag musste nicht zeitlich begrenzt werden. Es war auch nicht erforderlich, dass die zu finanzierenden Aufgaben genau bezeichnet werden oder dass es zu einer konkreten Zweckbindung der Einnahmen für den Aufbau Ostdeutschlands kommt.
3. Durch Zeitablauf ist das Solidaritätszuschlagsgesetz (SolZG) jedenfalls bis 2007 (noch) nicht verfassungswidrig geworden. Allerdings darf eine Ergänzungsabgabe nur zur Finanzierung eines aufgabenbezogenen Mehrbedarfs des Bundes erhoben werden. Diese Ergänzungsabgabe kann aber erst dann verfassungswidrig werden, wenn der mit der Einführung verfolgte Zweck erreicht ist und die Abgabe nicht wegen eines anderen Zwecks fortgeführt werden soll, sondern zur Deckung einer dauerhaften Finanzierungslücke dient.
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