Der Fiskus verlangt nicht immer Grunderwerbsteuer, wenn eine Immobilie übergeht. Steuerfrei bleiben beispielsweise Grundstückserwerbe durch Ehepartner oder den Ex-Gatten nach der Scheidung oder unter eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern bei Aufhebung der Partnerschaft, sofern das Geschäft der Vermögensauseinandersetzung dient. Das ergibt sich aus § 3 Nummer 5 Grunderwerbsteuergesetz. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Steuerfreiheit auch dann greift, wenn eine Kaufoption auf eine Immobilie erst viel später ausgeübt wird.
Tenor des am 13.07.2011 veröffentlichten Urteils: Vereinbaren Ehegatten – alternativ eingetragene Lebenspartner – zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung, dass sie vorerst Miteigentümer des weiterhin von einem Ehegatten genutzten Wohnhauses bleiben, und erhält der nutzende Ex-Partner ein notariell beurkundetes Ankaufsrecht für den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten, ist ein nach der Scheidung aufgrund des Ankaufsrechts erfolgter Erwerb steuerfrei (Az. II R 33/09).
Steuerfrei sind in sachlicher Hinsicht alle Erwerbe aus Anlass der Ehescheidung. Begünstigt ist dabei jede Vermögensauseinandersetzung, die ihre Ursache in der Scheidung hat. Die Vermögensauseinandersetzung erstreckt sich auf die Regelung sämtlicher vermögensrechtlicher Beziehungen der geschiedenen Ehegatten – alternativ eingetragene Lebenspartner. Dazu gehört auch die Auseinandersetzung über Vermögensgegenstände, die beiden Partnern zu Bruchteilen gehören.
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