Wer ein gebrauchtes Kraftfahrzeug verkaufen will, sollte beim Rückgriff auf ein aus dem Internet heruntergeladenes Kaufvertragsformular Vorsicht walten lassen. Dies zeigt ein Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg jüngst entschieden hat. Der Käufer des Autos hatte vom Kfz-Kaufvertrag zurücktreten wollen, nachdem er einen massiven Unfallschaden am Fahrzeug festgestellt hatte. Nach dem schriftlichen Kaufvertrag war die Gewährleistung zwar ausgeschlossen. Das OLG entschied jedoch, dass der konkret vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam ist.
Der Kläger hatte von einem privaten Verkäufer einen gebrauchten Pkw zum Preis von 6.900 Euro erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer ein Formular aus dem Internet verwendet. Darin hieß es: „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kfz keine Gewährleistung“. Einige Monate nach dem Kauf stellte der Kläger einen schweren Unfallschaden am Pkw mit gravierenden Restschäden fest. Er verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer berief sich erfolglos auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
Das OLG gab dem Kläger Recht. Der Gewährleistungsausschluss sei unwirksam. Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Für solche würden strenge gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen gelten. Danach müsse ein Gewährleistungsausschluss, um wirksam vereinbart zu sein, eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthalten. Da diese Einschränkungen im konkreten Fall gefehlt hätten, sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 27.05.2011, Az. 6 U 14/11, rechtskräftig
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