Im EU-Ausland erworbener Führerschein: Muss nicht anerkannt werden

Die deutschen Behörden müssen eine im EU-Ausland (hier: Tschechien) erworbene Fahrerlaubnis nicht anerkennen, wenn der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt dessen Erwerbs nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat gewohnt hat. Dies gilt nicht nur dann, wenn dem Betroffenen zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis (zum Beispiel wegen einer Trunkenheitsfahrt) entzogen oder ihre Erteilung abgelehnt worden war. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden und damit eigenen Angaben zufolge zugleich eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in die deutsche Rechtsprechung umgesetzt.

Die Klägerin hatte im Jahr 2006 eine tschechische Fahrerlaubnis erworben, wohnte damals jedoch in Deutschland, wie in dem Führerschein vermerkt war. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde untersagte ihr daher, von dem Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, weil gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen worden sei. Der dagegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Bayreuth in erster Instanz statt. Im anschließenden Berufungsverfahren rief der Bayerische VGH zur Auslegung der hier anwendbaren Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie den EuGH an.

Dem EuGH wurde die Frage vorgelegt, ob die Anerkennung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis allein schon wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis verweigert werden darf oder ob das nur zulässig ist, wenn dem Betroffenen zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis (zum Beispiel wegen einer Trunkenheitsfahrt) entzogen worden oder ihre Erteilung abgelehnt worden ist.

Die Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage (Urteil vom 19.05.2011, C-184/10) hat der VGH nun in seiner aktuellen Entscheidung umgesetzt und entschieden, dass die deutsche Behörde die tschechische Fahrerlaubnis zu Recht nicht anerkannt hat. Ausreichende Grundlage für die Nichtanerkennung sei gewesen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs nicht in der Tschechischen Republik gewohnt habe. Es sei unerheblich, dass ihr die Fahrerlaubnis nicht zuvor aus anderen Gründen entzogen worden sei.

Inwieweit diese Rechtsprechung für EU-Fahrerlaubnisse Bedeutung hat, für die die Dritte EU-Führerscheinrichtlinie gilt, weil sie nach dem 18.01.2009 ausgestellt worden sind, ist laut VGH Gegenstand eines weiteren Vorlageverfahrens, über das der EuGH bisher nicht entschieden hat.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 06.07.2011, 11 BV 11.1610