Die Tätigkeit eines Online-Journalisten ist auch dann als eine solche im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) zu qualifizieren, wenn der Journalist seine Haupteinnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf einer Website erzielt, auf der er seine Texte kostenlos zur Verfügung stellt. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden und damit klargestellt, dass auch der werbefinanzierte Online-Journalismus unter die Versicherungspflicht nach dem KSVG fällt. In zugrunde liegenden Fall hatte ein Online-Journalist die Feststellung begehrt, dass er in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig ist. Der Kläger betreibt seit 1996 einen Fachinformationsdienst zum Thema „Internet“. Die von ihm dazu verfassten aktuellen Beiträge stellt er auf einer eigenen Website kostenlos zur Verfügung. Einnahmen erzielt er überwiegend durch den Verkauf von Werbeflächen auf dieser Website. In geringem Umfang bezieht er darüber hinaus Honorare aus der Veräußerung von ihm verfasster Beiträge an andere Website-Betreiber, die jährlich den Betrag von 3.900 Euro aber nicht übersteigen. Die Beklagte lehnte die vom Kläger begehrte Feststellung des Bestehens einer Versicherungspflicht ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte erst vor dem BSG Erfolg.
Dieses stellte die Versicherungspflicht fest. Der Kläger übe eine selbstständige publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig, das heißt mit der Absicht aus, ein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 3 KSVG liegendes Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu erzielen. Zu den berücksichtigungsfähigen Einnahmen „aus“ einer publizistischen
Tätigkeit zählten nicht nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit, also „für“ diese Tätigkeit, erzielten Einkünfte aus der Veräußerung von Beiträgen an andere Website-Betreiber, sondern auch die in einem mittelbaren Zusammenhang mit ihr stehenden Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf der eigenen Website.
Zwischen den Einnahmen, die der Kläger aus dem Verkauf von Werbeflächen erzielt, und seiner primären publizistischen Arbeit besteht laut BSG ein untrennbarer wirtschaftlicher und inhaltlicher Zusammenhang. Deswegen seien die „Werbeeinnahmen“ dem von einem Verlag oder einer Redaktion für eine publizistische Leistung gezahlten Honorar vergleichbar und somit als Einnahmen „aus“ publizistischer Tätigkeit zu werten.
Wirtschaftlich sei die Refinanzierung einer über das Trägermedium „Internet“ ausgeübten journalistischen Tätigkeit durch Werbeeinnahmen wegen der dort vorherrschenden kostenfreien Verfügbarkeit von Informationen („Gratiskultur“) eine notwendige Bedingung für die Ausübung dieser Tätigkeit. Der Erfolg der Werbung hänge von der Website-Frequentierung ab, die wiederum durch die dort veröffentlichen Inhalte beeinflusst werde.
Der Versicherungspflicht nach dem KSVG steht nach Ansicht des BSG vorliegend auch nicht entgegen, dass bei dem vom Kläger gewählten Finanzierungsmodell ein zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichteter Verwerter fehlt, weil es sich um einen besonderen Fall der Selbstvermarktung handelt, bei der die fehlende Abgabepflicht über den Bundeszuschuss nach § 34 KSVG auszugleichen ist. Bundessozialgericht, Entscheidung vom 21.07.2011, B 3 KS 5/10 R