Investitionsabzugsbetrag: Günstige Zinsrechnung bei Auflösung

Unternehmer, Freiberufler und Personengesellschaften können, soweit bestimmte Größenklassen nicht überschritten sind, für die künftige Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Anlagegutes bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Kosten vorab gewinnmindernd über einen Investitionsabzugsbetrag abziehen, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut fast ausschließlich betrieblich genutzt werden soll. Wird das Wirtschaftsgut anschließend doch nicht erworben, wird der Investitionsabzug rückgängig gemacht und auf die Steuernachforderung ein Zinssatz von jährlich sechs Prozent draufgeschlagen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat jetzt mit einem am 17.06.2011 veröffentlichten Urteil (Az. 1 K 266/10) entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein Abzugsbetrag berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung darstellt. Hiernach beginnt der Zinslauf für den steuerlichen Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages im Ausgangsjahr ergibt, im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung nicht schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.

Im Urteilsfall hatte eine GmbH & Co. KG für 2007 einen Investitionsabzugsbetrag für noch anzuschaffende bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen. Nach Erlass des Gewinnfeststellungsbescheides für 2007 teilte die KG dem Finanzamt im Jahr 2010 mit, dass die Investitionsabsicht für diese Wirtschaftsgüter aufgegeben worden sei. Das Finanzamt änderte daraufhin den Bescheid für 2007 und machte den Abzug des Investitionsabzugsbetrages gewinnerhöhend rückgängig. Hierauf wurden dann Zinsen berechnet, beginnend mit dem 01.04.2008 (15 Monate nach Ablauf von 2007, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde).

Das Finanzgericht war jedoch anderer Meinung und kam zu einem abweichenden Ergebnis. Es handelt sich nämlich um eine Änderung, die auf einem rückwirkenden Ereignis beruht. Dieses ereignete sich durch die Aufgabe der Investitionsabsicht im Jahr 2010. Erst diese Tatsache löst die Rückgängigmachung des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr 2007 aus.

Die von der Finanzverwaltung und von Teilen der Literatur vertretene gegensätzliche Auffassung sei nicht überzeugend, betonten die Richter. Insbesondere habe der behauptete abweichende Wille des Gesetzgebers noch nicht einmal andeutungsweise einen Niederschlag im Gesetzestext gefunden. Auch aus der Gesetzessystematik lasse sich kein abweichendes Ergebnis ableiten. Deshalb wurde gegen das Urteil auch keine Revision zugelassen.

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