Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten: Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen

Das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen gemäß § 8b Absatz 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist auch auf Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften aus sogenannten Drittstaaten (keine EU-/EWR-Mitgliedstaaten) unabhängig von der Höhe der Beteiligung generell erstmals im Veranlagungszeitraum 2002 anwendbar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Geklagt hatte eine inländische GmbH, die unter anderem mit annähernd 100 Prozent an einer südamerikanischen Aktiengesellschaft beteiligt war. Die Klägerin schrieb die Beteiligung in der Bilanz zum 31.12.2001 wegen dauernder Wertminderung auf den niedrigeren Teilwert ab. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung steuerlich nicht an. Die Anwendung des Abzugsverbots des § 8b Absatz 3 KStG im Jahr 2001 auf Auslandsbeteiligungen sei im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.01.2009 in der Rechtssache STEKO Industriemontagen GmbH (C-377/07) erheblich eingeschränkt. Bei Mehrheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten komme das Abzugsverbot aber weiterhin schon im Veranlagungszeitraum 2001 zur Anwendung, so die Finanzverwaltung. Das FG gab der Klage statt. Es hat zugunsten der Steuerpflichtigen klargestellt, dass die vom EuGH gerügte Europarechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch für Mehrheitsbeteiligungen an Drittstaatengesellschaften gelte. Entscheidend sei insoweit, dass auch das Abzugsverbot des § 8b Absatz 3 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe eingreife. FG Köln, Urteil vom 24.02.2011, 13 K 80/06

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