Die Aufwendungen für die spielerische und nicht unterrichtsbezogene Vermittlung von Kenntnissen der französischen Sprache durch französische Sprachassistenten anlässlich der Betreuung in Kindertagesstätten sind abzugsfähige Betreuungsaufwendungen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Sachsen zugunsten eines berufstätigen Elternpaars entschieden.
Die Kinder der Kläger besuchten eine städtische deutsch-französische Kindertagesstätte, in der französische Sprachassistenten eingesetzt wurden. Die Assistenten waren bei einem Verein angestellt, mit dem die Stadt einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hatte. Das Entgelt für die Sprachassistenten entrichteten die Eltern direkt an den Verein. Die Assistenten unterstützten die deutsche Erzieherin bei ihrer pädagogischen Arbeit, sprachen aber nur französisch.
Die Kläger machten die an den Verein gezahlten Leistungsvergütungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten in ihren Einkommensteuererklärungen geltend. Das Finanzamt lehnte eine entsprechende Berücksichtigung ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Zwar seien die Aufwendungen für die unterrichtsmäßig gestaltete
Vermittlung besonderer Fähigkeiten von der Abzugsfähigkeit als Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen worden. Hier liege jedoch kein Unterricht in diesem Sinne vor, so das FG. Den Kindern sei die französische Sprache nicht in einem Unterricht, sondern lediglich anlässlich der Betreuung beim Spielen beigebracht worden. Unerheblich sei, dass die Vermittlung dieser Fähigkeiten nicht durch den Kindergartenträger selbst, sondern dessen Kooperationspartner erfolgt sei, da dies unter der Fachaufsicht der Kindergartenleitung beziehungsweise dem Jugendamt im Kindergarten selbst und nicht in einer gesonderten Einrichtung erfolgt sei. Auch habe der Kläger das Ziel einer besseren Betreuung durch einen zusätzlichen Erzieher verfolgt. Dass eine solche vorliegt, wenn zwei statt eine Person 15 bis 16 Kinder betreuen, sei offensichtlich, so das FG. FG Sachsen, Urteil vom 06.04.2011, 2 K 1522/10
