Arbeitseinkommen: Neue Pfändungsfreigrenzen

Seit dem 01.07.2011 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen, wie das Bundesjustizministerium meldet. Hintergrund: Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2005 erhöht worden. Der Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 4,44 Prozent erhöht. Hieraus ergibt sich laut Justizministerium eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.

Ab dem 01.07.2011 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.028,89 Euro (statt bisher: 985,15 Euro) monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 387,22 Euro (bisher: 370,76 Euro) für die erste und um jeweils weitere 215,73 Euro (bisher 206,56 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Besonderheiten gelten nach Angaben des Ministeriums für die Kontopfändung: Seit einem Jahr besteht für Kontoinhaber die Möglichkeit, Girokonten in ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) umwandeln zu lassen. Beim P-Konto erhält der Schuldner ohne gerichtliches Verfahren einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe des unpfändbaren Freibetrags. Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen führe damit auch gleichzeitig zur Erhöhung des Sockelpfändungsschutzes beim P-Konto.

Bundesjustizministerium, PM vom 01.07.2011

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