Alten- und Pflegeheime: Keine Umsatzsteuer auf im Betrieb erbrachte Leistungen

Leistungen, die eng mit dem Betrieb eines Alten- bzw. Pflegeheims zusammenhängen, sind gemäß Paragraf 4 Nummer 16 Buchstabe d UStG umsatzsteuerfrei. Hiernach bleiben die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen steuerfrei, die von Einrichtungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbracht werden und die hierzu nach den Regeln des Sozialgesetzbuches bestimmt sind.

Die Vorschrift beruht auf einer europarechtlichen Richtlinie, nach der eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen selbst von der Umsatzsteuer zu befreien sind, auch wenn sie z.B. durch den Betrieb von Altenheimen bewirkt werden. Welche Leistungen danach im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Alten- und Pflegeheimes umsatzsteuerfrei sind, war in einem Verfahren streitig, das das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem am 29. März 2011 veröffentlichten Urteil zu entscheiden hatte (Az. 5 K 5110/07). Im Urteilsfall wurde ein Alten- und Pflegeheim auf einem gemieteten Grundstück betrieben. Die Immobilieneigentümerin vermietete auf diesem Grundstück auch eine Kantine an einen Pächter sowie Wohnungen an Privatpersonen. Den Wohnungsmietern bot das Alten- und Pflegeheim im Rahmen eines „betreuten Wohnens“ einen Hausnotruf und die Unterstützung durch Sozialarbeiter an. Gegen ein Zusatzentgelt konnten auch weitere Leistungen wie z.B. ein Wäscheservice in Anspruch genommen werden. Außerdem schloss das Heim die Verträge über die Lieferung von Wasser, Elektrizität und Fernwärme für sämtliche Gebäude im eigenen Namen ab und berechnete diese Kosten zum einen ihrer Vermieterin im Hinblick auf die vermieteten Wohnungen, zum anderen dem Kantinenbetreiber weiter. Das Finanzamt versagte die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung für alle genannten Leistungen. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht befand, denn die Leistungen hingen teilweise eng mit dem Betrieb des Alten- und Pflegeheims zusammen. Das betrifft etwa die Leistungen an den Kantinenbetreiber, weil ein Alten- und Pflegeheim eine funktionierende Versorgung mit Speisen und Getränken benötigt. Teilweise folgt die Umsatzsteuerfreiheit aus der europarechtlichen Bestimmung, dass Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit von der Umsatzsteuer zu befreien seien. Das sei insbesondere im Hinblick auf das Zurverfügungstellen eines Hausnotrufs und die Unterstützung durch Sozialarbeiter für die Nutzer des betreuten Wohnens der Fall, meinten die Richter.  Das Alten- und Pflegeheim kann sich hier direkt auf die günstige europarechtliche Regelung berufen, weil die Vorgabe der EU vom deutschen Gesetzgeber nicht umgesetzt worden ist.

Als nicht als umsatzsteuerfrei, weil weder eng mit dem Betrieb des

Alten- und Pflegeheims zusammenhängend noch dem Bereich der Sozialfürsorge oder sozialen Sicherheit zuzuordnen, sah das Gericht allerdings den Wäscheservice für die Nutzer des betreuten Wohnens und die Weiterberechnung von Wasser-, Strom- und Heizkosten an die Vermieterin der Wohnungen für das betreute Wohnen an. Für die Leistungsempfänger hat das Urteil den Vorteil, dass sie deutlich weniger für die Dienste bezahlen müssen. Denn anders als Unternehmer könnten sie die ansonsten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht beim Finanzamt geltend machen.

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