Fehlalarm: Mieterin haftet nicht für Feuerwehr- Schäden an Wohnungstüre der Nachbarin

Wer nach hinreichenden Anhaltspunkten für einen Notfall in der Nachbarwohnung die Feuerwehr ruft, haftet nicht für Schäden, die beim Aufbrechen der Wohnungstüre durch Feuerwehrleute entsteht. Dies hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden und in zweiter Instanz eine Klage in Höhe von rund 1.000 Euro wegen einer zerstörten Türe abgewiesen.

Eine Mieterin hatte erfolglos versucht, ihre Nachbarin verabredungsgemäß telefonisch zu erreichen. Bei einem ersten Anruf hatte sie ein Stöhnen vernommen und erfolglos den Vornamen der Nachbarin gerufen. Bei einem zweiten Anruf hatte niemand den Hörer abgenommen. Stattdessen war ein Freizeichen zu hören. Daraufhin rief sie die Feuerwehr, die nach erfolglosem Klingeln die Wohnungstüre aufbrach, aber keinen Notfall feststellen konnte: Die Wohnung war leer. Den durch den Feuerwehreinsatz entstandenen Schaden an der Türe muss sich die Nachbarin nach Ansicht des LG Berlin nicht zurechnen lassen. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie eine Notlage angenommen und die Feuerwehr gerufen habe. Diese habe als Behörde nach dem Feuerwehrgesetz eigenständig geprüft, was zu tun sei und sich entschlossen, die Türe aufzubrechen. Der Nachbarin sei das nicht vorzuwerfen.

Landgericht Berlin, Urteil vom 26.01.2011, 49 S 106/10