Erbschaftsteuer: Belgien muss zwei Bestimmungen ändern

Belgien muss zwei Erbschaftsteuerrechtsvorschriften ändern, die gebietsfremde Erben oder Empfänger von Schenkungen und ausländische Einrichtungen diskriminieren. Ansonsten droht dem EU-Mitgliedstaat eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof. Denn nach Ansicht der Europäischen Kommission verstoßen die Vorschriften gegen das Recht auf freien Kapitalverkehr.

Hintergrund: Nach belgischem Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht müssen ausländische Erben oder Empfänger beweglicher Gegenstände, die in Belgien belegen sind, eine Garantie stellen. Können sie diese Garantie nicht vorlegen, so kann das gesamte Erbe oder die gesamte Schenkung von den belgischen Behörden blockiert werden. Außerdem wird nach dem in Wallonien geltenden Erbschaftsrecht bestimmten belgischen Einrichtungen wie öffentlichen Körperschaften und gemeinnützigen Organisationen eine Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung oder -ermäßigung gewährt, während vergleichbare ausländische Einrichtungen nach dem normalen Steuersatz besteuert werden.

Nach Ansicht der Kommission sind diese Bestimmungen diskriminierend und stellen eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar. So könnten Steuerpflichtige davon abgehalten werden, ihren Wohnsitz in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verlegen oder einer entsprechenden Einrichtung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Erbschaft oder eine Schenkung zu übertragen. Nach Ansicht der Kommission ist diese Diskriminierung in keiner Weise zu rechtfertigen. Sie hat Belgien deswegen dazu aufgefordert, die entsprechenden Bestimmungen zu ändern.

Europäische Kommission, PM vom 06.04.2011

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